Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

Die Beitragspflicht eines Arbeitsgebers zur Insolvenzsicherung besteht auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung in Form einer kongruent rückgedeckten und an die Arbeitnehmer verpfändeten unmittelbaren Versorgungszusage ausgestaltet ist. Mit dieser Begründung hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung bei betrieblicher Altersversorgung bejahende Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt.

Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

Die Klägerin, ein großes deutsches Energieversorgungsunternehmen, will mit ihrer Klage eine Reduzierung ihres Insolvenzsicherungsbeitrags erreichen. Sie führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zum Teil in Gestalt unmittelbarer Versorgungszusagen durch. Für einen Teil dieser Versorgungszusagen hat sie sog. Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen und die Ansprüche auf Leistungen aus diesen Rückdeckungsversicherungen an die versorgungsberechtigten Mitarbeiter bzw. deren Hinterbliebene verpfändet.

Um die Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers vor dem Verlust der Betriebsrente zu schützen, hat der Gesetzgeber im Betriebsrentengesetz Regelungen vorgesehen, nach denen die Arbeitgeber in bestimmten Fällen verpflichtet sind, Beiträge zu einer Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zu leisten. Das Betriebsrentengesetz sieht mehrere Formen der Absicherung des arbeitgeberischen Insolvenzrisikos vor. Davon führen nur drei (Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfond) zu einem unmittelbaren Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Versicherung. Für diese Absicherungsformen besteht deshalb keine bzw. eine deutlich reduzierte Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz. Die von der Klägerin gewählte Form der Absicherung ihres Insolvenzrisikos fällt nach Auffassung des BayVGH nicht darunter.

Der Umstand, dass die Klägerin ihre Ansprüche aus der kongruenten Rückdeckungsversicherung an den jeweiligen Arbeitnehmer verpfändet hat, verleiht diesem keine einem Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigten vergleichbare Position.

Nach Auffassung des BayVGH ist die betriebliche Altersversorgung, die durch kongruent rückgedeckte unmittelbare Versorgungszusagen erfolgt, deshalb auch beitragspflichtig, wenn die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet sind. Darin liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, auch wenn die Verpfändung dem Arbeitnehmer immerhin eine Aussicht auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs gebe. Durch das vom Gesetzgeber gewählte Beitragsverfahren sei sichergestellt, dass die bestehenden Risiken mit einem niedrigen Verwaltungsaufwand solidarisch auf eine große Gemeinschaft verteilt werden. Dies rechtfertige etwaige Einschränkungen der Beitragsgerechtigkeit durch den Gesetzgeber im Einzelfall.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 2009 – 5 BV 08.118