Gegen einen Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines vorläufigen Insolvenzgläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
Gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist. Daran fehlt es. Ein Zwischenbeschluss über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist wie ein entsprechendes Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO nicht gesondert anfechtbar1. Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Beschwerde können von dem Beschwerdegegner vielmehr erst im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung geltend gemacht werden, sofern diese ihn beschwert und die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.
Dieser Würdigung steht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht entgegen. Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden. Die Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Dem Beschwerdeführer wird die Rechtsbeschwerde daher durch die Zulassung nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Die Zulassung des Rechtsmittels führt hingegen nicht dazu, dass dadurch ein – wie hier – gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug erst eröffnet wird2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2022 – IX ZB 15/22
- vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1987 – IVa ZR 135/86, BGHZ 102, 232, 236; vom 12.12.2006 – VI ZR 4/06, NJW 2007, 1466, 1467, insoweit in BGHZ 170, 180 nicht abgedruckt; Beschluss vom 09.05.2018 – IV ZR 264/17, ZEV 2018, 410 Rn. 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.04.2004 – XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15; vom 05.12.2012 – I ZB 7/12, MDR 2013, 485 Rn. 10; vom 16.11.2016 – VII ZB 59/14, MDR 2017, 105 Rn. 8[↩]
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