Enthält der Entscheidungssatz des Beschlusses des Beschwerdegerichts keine Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung, kann sich eine Eingrenzung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.
Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Rechtsbeschwerde reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen1.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seiner Beschwerdeentscheidung ausgeführt, die Rechtsbeschwerde werde im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob Zwangsgeld nach § 888 ZPO im Falle der Prozessunfähigkeit des Schuldners gegen das Vermögen des Schuldners oder dessen Bevollmächtigten festzusetzen sei. Damit hat es lediglich den Grund für die Rechtsbeschwerdezulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken.
Im Übrigen wäre eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Frage, ob ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen einen prozessunfähigen Schuldner festgesetzt werden kann, auch unwirksam:
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihr Rechtsmittel beschränken könnte, aber nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage beschränkt werden2.
Die Frage, ob ein Zwangsgeld gegen einen prozessunfähigen Schuldner verhängt werden kann, stellt nur eine einzelne Rechtsfrage im Rahmen der Festsetzung eines Zwangsgelds dar. Sie hängt insbesondere mit der Frage zusammen, ob der Verhängung eines Zwangsgelds entgegensteht, dass die Erfüllung der Handlungspflicht unmöglich ist. Daher stellt die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Unmöglichkeit der Leistung ebenfalls keinen unabhängigen Teil des im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beurteilenden Streitstoffs dar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2021 – I ZB 20/21
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820 Rn. 16; Beschluss vom 05.05.2021 – XII ZB 381/20, FamRZ 2021, 1280 Rn. 11, jeweils mwN; zur Revisionszulassung vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – I ZR 91/18Rn. 3; Urteil vom 05.11.2020 – I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 Rn. 11 = WRP 2021, 184 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2020 – I ZB 68/19, NJW 2020, 2196 Rn. 9; zur Revisionszulassung vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – I ZR 91/18 7 mwN[↩]