Der Antritt des Zeugenbeweises unter Bezug auf den „zuständigen Mitarbeiter“ ist deshalb unbeachtlich, weil die Beweisperson nicht benannt wurde.
Die Berufung auf das „Zeugnis NN“ reicht als Beweisantritt gemäß § 373 ZPO grundsätzlich nicht aus1.
Ausnahmsweise ist ein Angebot auf Vernehmung eines mit „NN“ benannten Zeugen zu berücksichtigen, wenn dieser – etwa durch Hinweis auf seine konkrete betriebliche Funktion – hinreichend individualisierbar ist2.
Die pauschale Benennung eines „instruierten Mitarbeiters“ lässt die gebotene Individualisierung vermissen3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – IX ZR 88/14